c) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit den Ausführungen der Vorinstanz und des AGR auseinander. Es ist fraglich, ob die Rüge zur Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG den Anforderungen der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 VRPG genügt, zumal nach dem Gesagten auch die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen von vornherein unbegründet ist. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist.