b) Im angefochtenen Gesamtentscheid hat die Vorinstanz auf die Ausnahmebewilligung vom 7. November 2022 des AGR verwiesen. Darin hielt das AGR fest, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei, weil nicht ein Neubau zur Diskussion stehe, sondern ein Umbau mit einer Verschiebung eines bereits bestehenden Mobilfunkstandorts, der Gebiete ausserhalb der Bauzone versorge und im Weiteren auch für die Versorgung des Autobahnstücks A6 östlich von Lyss sowie das umliegende Siedlungsgebiet (J.________) konfiguriert sei. Zudem sei der Standort konzentriert, da er durch zwei Betreiberinnen genutzt werde.