Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht infrage zu stellen. Vielmehr ist es ist in erster Linie Sache der Mobilfunkbetreiberinnen, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Eine Planungspflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht nicht. Aus dem Verweis auf das der Beschwerde beigefügte Rechtsgutachten kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Bewilligung wurde auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erteilt.