b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für die Errichtung von Mobilfunkanlagen kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden, weshalb keine gesetzliche Pflicht zur Einreichung einer Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen besteht. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in konstanter Praxis in neueren Urteilen auch in Bezug auf den Ausbau des 5G-Netzes bestätigt.42 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht infrage zu stellen.