g) Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage dafür, im Bauentscheid festzuhalten, dass bei der strittigen Mobilfunkanlage kein Korrekturfaktor angewendet werden darf und der Anlagegrenzwert ohne Mittelung der Sendeleistung einzuhalten ist (vgl. Ziffer 5 des Rechtsbegehrens). Der diesbezügliche Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 9. Planungsgrundlage