Auch erwog es, dass keine hinreichenden Hinweise bestünden, wonach der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätte vornehmen müssen.39 Dass diese Rechtsprechung überholt ist, vermag der Beschwerdeführer mit den in der Beschwerde zitierten Studien und Berichten nicht aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich auch die Höhe des Anlagegrenzwerts durch die Revision der NISV nicht geändert. Dem Vorsorgeprinzip und dem Gesundheitsschutz wird mit den heutigen Grenzwerten der NISV nach heutigem Wissensstand ausreichend Rechnung getragen.40 Die Bewilligung wurde auch unter diesem Aspekt zu Recht erteilt.