e) Ausserdem setzte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Strahlung adaptiver Antennen ausführlich mit verschiedenen neuen Studien, insbesondere auch solchen zum oxidativen Stress und zu den Pulsationen, auseinander. Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip entspreche.38 Auch erwog es, dass keine hinreichenden Hinweise bestünden, wonach der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätte vornehmen müssen.39 Dass diese Rechtsprechung überholt ist, vermag der Beschwerdeführer mit den in der Beschwerde zitierten Studien und Berichten nicht aufzuzeigen.