a) Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips durch die Festlegung verfassungswidriger Grenzwerte sowie eine unzulässige Privilegierung adaptiver Antennen. Sodann rügt er eine Verletzung des Vorsorgeprinzips, indem die höhere Variabilität adaptiver Antennen nicht als gesundheitsschädlicher berücksichtigt werde. Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Gesundheitsschutz geltend. Er bringt vor, viele Studien würden darauf hindeuten, dass 5G die Gesundheit von Menschen, Pflanzen, Tieren, Insekten und Mikroben beeinträchtigen würde.