Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt wurde und für die BVD nicht auffindbar war. Schliesslich hat das AUE im vorliegenden Fall im Fachbericht Immissionsschutz vom 2. November 2022 mittels Auflage Abnahmemessungen an den OMEN 4 und 5 angeordnet. Zusammen mit der Immissionsprognose stellen die Abnahmemessungen sicher, dass die Anlagegrenzwerte trotz der erwähnten Mängel eingehalten werden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.