c) Der Beschwerdeführer vermag mit seinem fiktiven Bildbeispiel nicht plausibel darzulegen, dass die Nichtberücksichtigung der Reflexionen im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten topografischen Verhältnisse zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN gemäss Standortdatenblatt oder an anderen OMEN führen könnte. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt wurde und für die BVD nicht auffindbar war.