Unter diesen Umständen müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer die Original-Anten- nendiagramme für Broadcast und Traffic Beams zur Stellungnahme vorzulegen bzw. diese zu publizieren. Der diesbezügliche Verfahrensantrag wird abgewiesen (vgl. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Immissionsfeldstärken an den OMEN fällt somit ausser Betracht. 6. Reflexionen