Weitere Abklärungen erübrigen sich daher, zumal auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 zum Schluss gekommen ist, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV vollumfänglich einhält und bewilligt werden kann. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die höchstbelasteten OMEN im Standortdatenblatt seien falsch berechnet und führten aufgrund der Anwendung des Korrekturfaktors an den OMEN zu Grenzwertüberschreitungen, erweist sich aufgrund des Gesagten als unbegründet.