hat.16 Unter diesen Umständen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerinnen hätten mit dem vorliegenden Baugesuch die schutzwürdigen Interessen der Einsprecherinnen und Einsprecher an der Kontrolle der effektiven und tatsächlichen Feldstärken an den OMEN infolge der Erhöhung der Sendeleistung umgehen wollen, nicht nachvollziehbar, da die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors gerade Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war und auch im Beschwerdeverfahrens umstritten ist. Die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 19. Juli 2022 (Revision: 1.45) enthalten zudem alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation (vgl. Erwägung 5c).