Dies ist gemäss dem Standortdatenblatt vom 19. Juli 2022 (Revision: 1.45) bei den Sendeantennen mit den Laufnummern 7 bis 9 sowie 14 und 15 der Fall. Die Frage, ob bei diesen Sendeantennen ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung (ERP) angewendet werden darf, war folglich bereits Gegenstand des Baugesuchsverfahrens und ist weiterhin auch im Beschwerdeverfahren umstritten. Gegen die Anwendung des Korrekturfaktors konnten sich allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher somit bereits im Baubewilligungsverfahren zur Wehr setzen, was der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch getan