Er kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerinnen mit dem vorliegenden Baugesuch offensichtlich die schützenswerten Interessen der Einsprechenden zur Kontrolle der effektiven und tatsächlichen Feldstärken an den OMEN infolge der Sendeleistungserhöhung umgehen wollten. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023, es sei zuerst zu klären, ob es bei der streitbaren Antenne rechtswidrig zu einer Aufschaltung der Sendeleistung komme.