a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, «dass die Betreiber die Korrekturfaktoren auch rechtswidrig ohne erneute Baubewilligung aufschalten» würden. Dazu verweist er auf die Verwaltungsgerichtsurteile VGE 2022/242 vom 11. Dezember 2023 und VGE 2020/300 (recte: 2021/300) vom 21. August 2023. Er kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerinnen mit dem vorliegenden Baugesuch offensichtlich die schützenswerten Interessen der Einsprechenden zur Kontrolle der effektiven und tatsächlichen Feldstärken an den OMEN infolge der Sendeleistungserhöhung umgehen wollten.