Da der Beschwerdeführer keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des AUE geltend macht, sondern lediglich pauschale Kritik übt, kann auf das Ablehnungsbegehren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des AUE aufgrund des Dokuments von G.________ befangen sein sollten. Das AUE erteilt keine Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen.