b) Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit oder Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten hat. Ausstands- und Ablehnungsgründe können sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen richten, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, nicht aber gegen eine Behörde als solche.11