a) In seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 hat der Beschwerdeführer ein Dokument mit dem Titel «Fachtechnische Vorbringen zu Defiziten und Auslassungen in den Regulierungsnormen im schweizerischen Mobilfunkvollzug» vom 17. Januar 2023 eingereicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieses Papier, verfasst von G.________, «schonungslos die Befangenheit der Kantonalen Vollzugsbehörde NIS» aufdecke.