c) Die Beschwerde ist zu unterzeichnen (Art. 32 Abs. 2 VRPG9) und innert 30 Tagen seit Eröffnung des Bauentscheids bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 40 BauG). Der Beschwerdeführer hat die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde innerhalb der mit Verfügung vom 27. September 2023 gesetzten Nachfrist verbessert. Damit ist das Gültigkeitserfordernis der Unterzeichnung erfüllt und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt.10 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Befangenheit der kantonalen Vollzugsbehörde