Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und aller Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 zusammenfassend fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig einhalte und mit Auflagen bewilligt werden könne. Die Beschwerde habe zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, die eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 2. November 2022 erforderlich machen würde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich abschliessend zur Sache zu äussern.