Zusammenfassend befürchtet der Beschwerdeführer, dass es bei der vorliegenden Antenne durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors zu einer Erhöhung der Sendeleistung komme und dadurch der Anlagegrenzwert an den OMEN überschritten werde. Ausserdem bringt er vor, dass Kontrollund Messmöglichkeiten sowie ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) für den adaptiven Antennenbetrieb fehlten. Zudem würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht fehlen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).