b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte unterliegen und obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid