Zudem liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Parteien je zur Hälfte als unterliegend bzw. obsiegend. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 sind somit je hälftig, ausmachend CHF 1100.00, den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung aufzuerlegen.