Die Beschwerdegegnerschaft hat im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung eingereicht. Diesbezüglich gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Dem Argument der Beschwerdegegnerschaft, die Projektänderung könne nicht als Entgegenkommen gegenüber den Beschwerdeführenden gewertet werden, da sie die Änderung nicht aufgrund der vorgebrachten Rügen habe einreichen müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Projektänderung hat zum einen bewirkt, dass die projektierte Wärmepumpe am Wohnhaus K.________ 23 der Beschwerdeführenden die Belastungswerte der LSV einhält, was die Beschwerdeführenden ausdrücklich beanstandet haben.