c) Hinsichtlich der Rechtsverwahrung ist Folgendes festzuhalten: Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD). Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ist die Rechtsverwahrung ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 erwähnte Rechtsverwahrung wird daher im vorliegenden Entscheid vermerkt (vgl. Ziffer 2c des Entscheiddispositivs). 10. Kosten