Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt. Der Ersatz der ineffizienten Elektroheizung durch die geplante modulierende Luft- Wasser-Wärmepumpe als erneuerbares Heizsystem ist erwünscht und aus lärmrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 9. Wertverlust und Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 die Befürchtung zum Ausdruck, dass sie bei Gutheissung des Baugesuchs einen Wertverlust an ihrer Liegenschaft riskieren. Zudem beantragen sie, von der Rechtsverwahrung gegen die Projektänderung sei Vormerk zu nehmen.