__ 21 und K.________ 25, sind im vorliegenden Fall mit grosser Reserve eingehalten (vgl. Erwägung 4f). Zudem erwartet das AUE gemäss seinem Bericht vom 3. April 2024 am Wohnhaus der Beschwerdeführenden einen hörbaren Schallpegel (LpA) von lediglich 22.9 dB(A) in der Nacht. Dieser Wert entspricht dem tatsächlich hörbaren Schalldruckpegel am berechneten Immissionsort ohne Pegelkorrektur. Nach den Erfahrungen des AUE liegt der hörbare Umgebungslärm in ruhigen Wohngebieten nachts zwischen ca. 28 und 35 dB(A). Demnach ist bei der Aufstellung des Aussengeräts am geplanten Standort der Schall am Wohnhaus der Beschwerdeführenden nachts nicht oder kaum hörbar.