Eine Innenaufstellung wäre mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden und es ist fraglich, ob damit eine relevante Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden könnte. Auch der von den Beschwerdeführern als optimal bezeichnete Standort an der Nordostfassade scheidet aus, da das Aussengerät an dieser Stelle die Parzellengrenze überschreiten würde. Der geplante Standort des Aussengeräts ist daher nicht zu beanstanden. Hinzu kommt Folgendes: Die Planungswerte an den nächstgelegenen benachbarten Immissionsorten, namentlich am Wohnhaus K.________ 21 und K.________ 25, sind im vorliegenden Fall mit grosser Reserve eingehalten (vgl. Erwägung 4f).