g) Zusammenfassend überzeugt die Beurteilung des AUE, wonach weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge unverhältnismässig sind. Mit der Wahl eines ausgesprochen lärmarmen Aussengeräts, der Aktivierung des Flüstermodus während der akustischen Nachtzeit und der modulierenden Wärmepumpe mit Pufferspeicher wurde dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LSV ausreichend Rechnung getragen. Eine Innenaufstellung wäre mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden und es ist fraglich, ob damit eine relevante Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden könnte.