d) Aus den Akten folgt, dass im Bereich der Aussenwand des Heizraums zwischen der Nordostfassade des Wohnhauses 23 (Parzelle Nr. J.________) und der Grenze zur Nachbarparzelle Nr. H.________ ein rund 0.71 m breiter, aufgeschütteter Sickerstreifen besteht. Weiter ist aktenkundig, dass die Tiefe des geplanten Aussengeräts 0.745 m beträgt und zwischen der Ansaugseite des Aussengeräts und der Nordostfassade aus technischen Gründen mindestens ein Abstand von 0.40 m nötig ist. Für die Aussenaufstellung entlang der Nordostfassade ist somit aus technischen Gründen ein Streifen von mindestens 1.145 m Breite erforderlich.