23 geäussert. Es hielt fest, dass dieser Aufstellungsort aus lärmtechnischer Sicht möglich sei, da das Fenster in der südwestlichen Fassade des Wohnhauses K.________ 21 zu einem Badezimmer gehöre und somit kein lärmempfindlicher Raum betroffen wäre. Zudem nehme die Lärmbelastung gegenüber dem Wohngebäude der Beschwerdegegnerschaft ab. Die Aufstellung zwischen den Wohnhäusern K.________ 21 und K.________ 23 sei aber aus technischen Gründen schlecht möglich, wie die Bauherrschaft plausibel dargelegt und wie es selbst anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellt habe.