Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall steht ein Heizungsersatz in einem bestehenden Wohnhaus in einem fensterlosen Heizraum im Untergeschoss zur Diskussion, wo die Innenaufstellung gegenüber der Aufstellung eines Aussengeräts, wie ausgeführt, mit hohen Mehrkosten verbunden ist. Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LSV und in Übereinstimmung mit der Vollzugshilfe 6.21 ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und das AUE eine Innenaufstellung ausgeschlossen haben. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. 8. Standortwahl und weitere Lärmschutzmassnahmen