Ohne Lichtschächte, wovon die Beschwerdeführenden ausgehen, würde der Lärm ohne Abschirmwirkung durch die Zu- und Abluftöffnungen nach aussen dringen und die Immissionssituation, verglichen mit dem geplanten, ausgesprochen lärmarmen Aussengerät, insgesamt kaum verbessern bzw. nicht zu einer wesentlichen Reduktion der Emissionen in Sinne von Art. 7 Abs. 3 LSV führen. Zu kurz greift schliesslich die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Innenaufstellung von Luft-Wasser-Wärmepum- pen gemäss dem Fachbuch des Bundesamtes für Energie «Wärmepumpen, Planung, Optimierung, Betrieb, Wartung» als Regelfall gelte.