Zu beachten ist auch, dass eine innen aufgestellte Wärmepumpenanlage an den Zu- und Abluftöffnungen ebenfalls Aussenlärm verursacht. Ohne Lichtschächte, wovon die Beschwerdeführenden ausgehen, würde der Lärm ohne Abschirmwirkung durch die Zu- und Abluftöffnungen nach aussen dringen und die Immissionssituation, verglichen mit dem geplanten, ausgesprochen lärmarmen Aussengerät, insgesamt kaum verbessern bzw. nicht zu einer wesentlichen Reduktion der Emissionen in Sinne von Art. 7 Abs. 3 LSV führen.