39 261.00. Dementsprechend gilt nach Art. 7 Abs. 3 LSV ein Mehraufwand von CHF 392.60 (1 Prozent der Investitionskosten von CHF 39 261.00) als gering und verhältnismässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei einer Innenaufstellung im Heizraum mit Mehrkosten von rund 25 Prozent der Investitionskosten der Anlage zu rechnen. Aus dem Verweis auf die Stellungnahme der M.________ AG vom 20. September 2023 können die Beschwerdeführenden somit nichts ableiten, da bei einer Aussenaufstellung des Geräts im Gegensatz zu einer Innenaufstellung keine aufwändigen Wanddurchbrüche, sondern lediglich eine schmale Wandöffnung für ein