Die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Innenaufstellung nicht überprüft worden sei, ist somit unzutreffend. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen der Vorsorge bei einer geplanten Aussenanlage nur summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder alternative Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird.45 Dieser Anforderung wurde mit dem Bericht des AUE im Baubewilligungsverfahren genüge getan (vgl. dazu auch Erwägung 2d).