a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gestützt auf die UeO «im K.________» seien vorliegend keine Grenzabstände einzuhalten. Entsprechend stünden die Liegenschaften deutlich näher beieinander, als dies im übrigen Gemeindegebiet der Fall sei. Es bestehe somit eine besondere Situation, welche es bei der Beurteilung zu berücksichtigen gelte. Sie sind der Meinung, mit einer Innenaufstellung, wie sie gemäss dem Fachbuch des Bundesamtes für Energie «Wärmepumpen, Planung, Optimierung, Betrieb, Wartung» als Regelfall gelte, werde den bestehenden akustischen Besonderheiten am besten Rechnung getragen.