Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV bezweckt, die Unsicherheiten im Vollzug zu minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung zu tragen.40 Die neue Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV ist somit als milderes Recht im Beschwerdeverfahren anwendbar.