Vorliegend handelt es sich bei Art. 7 Abs. 3 LSV jedoch um eine bundesrechtliche Bestimmung. Diesfalls ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht abzustellen.38 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neues Recht sodann auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossene Verfahren anzuwenden, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung für die Anwendung des neuen Rechts sprechen oder dieses für die gesuchstellende Partei im konkreten Fall günstiger ist.39