b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerschaft das Baugesuch für die Luft-Wasser-Wärme- pumpe am 21. Februar 2023 bei der Gemeinde eingereicht. Baugesuche sind zwar grundsätzlich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 Abs. 1 BauG). Vorliegend handelt es sich bei Art. 7 Abs. 3 LSV jedoch um eine bundesrechtliche Bestimmung.