dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.37 Bei eingehaltenen Planungswerten, wie hier, muss der zusätzliche Nutzen weiterführender emissionsbegrenzender Massnahmen die mit diesen Massnahmen verbundenen Kosten also deutlich überschreiten. Am 1. November 2023 ist mit Art. 7 Abs. 3 LSV eine neue Regelung in Kraft getreten. Diese konkretisiert spezifisch für die Errichtung neuer Luft-Wasser- Wärmepumpe das «Kosten-Nutzen-Verhältnis».