Wärmepumpen werden aufgrund energierechtlicher Vorgaben so ausgelegt, dass sie den erforderlichen Wärmebedarf des Gebäudes bis zur zulässigen Auslegungstemperatur ohne Zusatzheizung decken können. Das AUE ging bei der schalltechnischen Beurteilung von einem maximalen Schallleistungspegel aus, d.h. bei -7 Grad Celsius. Diese Aussentemperatur entspricht dem Auslegungswert für die Norm-Heizlastberech- nung gemäss der Klimastation Bern-Liebefeld, die für das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft am Standort Meikirch massgebend ist.36 Bei dieser Auslegungstemperatur läuft die Wärmepumpe auf Volllast und emittiert den maximalen Betriebslärm.