Massgebend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die objektiv mögliche Nutzung eines Raumes. Das Gästezimmer ist rund 12.1 m2 gross, liegt innerhalb der thermischen Gebäudehülle und ist für eine Wohnnutzung genügend belichtet. Gemäss schlüssiger Beurteilung des AUE beträgt der hörbare Schallpegel nachts am Fenster des Gästezimmers 27 dB(A) und der Beurteilungspegel 39 dB(A). Damit ist der Planungswert nachts von 45 dB(A) auch in diesem Zimmer mit Reserve eingehalten. Diesbezüglich ist die von den Beschwerdeführenden eingereichte Stellungnahme vom 21. September 2023 der M.________ AG überholt.