Vielmehr kann auf die schlüssige Lärmbeurteilung des AUE zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die beiden Räume im Obergeschoss (Arbeits- und Gästezimmer) an der Nordwestfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft. Das Arbeits- und das Gästezimmer sind lärmempfindliche Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gästezimmer nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft nur etwa dreimal pro Jahr als Schlafzimmer genutzt wird. Massgebend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die objektiv mögliche Nutzung eines Raumes.