Im vorliegenden Fall sieht die Beschwerdegegnerschaft gemäss den Projektänderungsunterlagen vor, dass die Wärmeabgabe mit einer Vorlauftemperatur bis zu 50 Grad Celsius und nicht bis zu 60 Grad Celsius erfolgen soll.28 Weiter geht aus den Projektänderungsunterlagen hervor, dass die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe Angaben bezogen auf die Vorlauftemperatur von 55 Grad Celsius enthält.29 In der Webapplikation «Lärmschutznachweis» der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz sind die Schallleistungspegel «Tag- und Nachtbetrieb maximal» deklariert.