Aus dieser Argumentation können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Richtig ist, dass in der Webapplikation «Lärmschutznachweis» der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz unter dem Betriebspunkt A-7/W35 die Heizleistung der Anlage deklariert ist. Die Angabe der Heizleistung bei diesem Betriebspunkt ist für die Dimensionierung und Planung der Heizanlage sowie deren Effizienzbewertung wichtig. Im vorliegenden Fall sieht die Beschwerdegegnerschaft gemäss den Projektänderungsunterlagen vor, dass die Wärmeabgabe mit einer Vorlauftemperatur bis zu 50 Grad Celsius und nicht bis zu 60 Grad Celsius erfolgen soll.28