Auch das Argument in der Stellungnahme der Firma M.________ AG vom 20. September 2023, dass es sich bei den in den Datenblättern der Hersteller angegebenen Schallpegeln um Laborwerte handle, die im Betrieb üblicherweise höher einzuschätzen seien, verfängt nicht und ist kein Beleg dafür, dass die geplante Anlage die Belastungswerte der LSV nicht einhält. Als Grundlage zur Berechnung des Beurteilungspegels sind nach der schweizweit einheitlichen und rechtsgleichen Vollzugspraxis des Cercle Bruit die Schallleistungspegel im Tag- und Nachtbetrieb der Webapplikation «Lärmschutznachweis» bzw. Schalldaten-Verzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz massgebend.