Weiter können die Beschwerdeführenden auch aus dem Verweis auf die Stellungnahme der Firma M.________ AG vom 20. September 2023, wonach die Raumwirkung des «Höfli» (Parzelle Nr. N.________) heikel sei, nichts ableiten. Die Parzelle Nr. N.________ liegt deutlich oberhalb des Anlagestandorts, wie ein Foto in den Akten zeigt.25 Zudem ist die «Höfli-Parzelle» Nr. N.________ durch einen vorgelagerten Grünstreifen mit Sträuchern und Pflanzen abgeschirmt und weist gemäss Luftbild des Geoportals des Kantons Bern auf der Nordwestseite einen beachtlichen 23 Massgebender Planungswert am Empfangsort in der Nacht von 45 dB(A) minus Beurteilungspegel Lr von 32.4 dB(A)