Darüber hinaus hat sich das AUE in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2023 und 3. April 2024 ausführlich zu den schalltechnischen Auswirkungen der Betonstützmauer geäussert. Es hat plausibel dargelegt, dass die Sockelmauer ein «Schallhindernis» darstellt und am Wohnhaus K.________ 25 der Beschwerdeführenden ein tieferer Schallpegel als berechnet zu erwarten ist. Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, von dieser fachlich abgestützten Beurteilung des AUE abzuweichen. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, dass der überwiegende Teil der von der Stützmauer erzeugten Schallreflexionen nach hinten (ohne Rückreflektionen) wegstrahlen, weil das Aussengerät verschoben wurde.